Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/96#abs-1 (1) Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten. Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/96#abs-2 (2) § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/96#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 96 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der SozialversicherungZitiert von 66
- BSG, 29.06.2016 – B 1 KR 16/16 B(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Verletzung des § 153 Abs 4 SGG bei sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung)Zitiert von 4
- VG Köln, 27.05.2011 – 27 K 5387/09
- ArbG Köln, 17.06.2008 – 14 BV 268/07Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 96 neu gefasst durch Artikel 132 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 219 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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